Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines / Anwendbares Recht

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.

1.2. Abweichungen, namentlich die Übernahme von anderen Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA- Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

1.4. Diese Bestimmungen gelten ab 1.1.2010 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Bestellungen, Angebote Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen

2.1. Die Angebote der A-Z Montagen und Kaminbau AG sind unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen 1 Monat gültig.

2.2. Unsere Preise verstehen sich für Bestellungen aufgrund den vom Käufer angefertigten Stücklisten. Durch uns ausgeführte Planauszüge werden, sofern nichts anderes vereinbart, gemäss Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die Richtigkeit der Auszüge ist vom Käufer zu kontrollieren und zu bestätigen.

2.3. Werden Aufträge telefonisch erteilt trägt der Besteller die Verantwortung in bezug auf die Richtigkeit der Artikelnummer, der Mengenangabe, usw.

2.4. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend.

2.5. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.

2.6. Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Produktionsbeginn gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklären. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen. Änderungen können zudem Lieferverzögerungen zur Folge haben.

2.7. Die Lieferzeit beginnt am Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten und Einigung über alle Bedingungen des Auftrages.

3. Preise

3.1. Die Kalkulation basiert auf den Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Materialpreis.

3.2. Die in unseren Unterlagen aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.

3.3. Preisaufschläge werden jedoch in der Regel drei Monate im voraus angekündigt. Alle in diesen drei Monaten noch auszuliefernden Produkte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die Verrechnung zu neuen Preisen.

3.4. Alle in unseren Unterlagen aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

Die in unseren Dokumenten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Abgaben, Abbildungen, Masse, Norm- Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mit geltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass- Skizzen zu verlangen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen

Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben in unserem Eigentum. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

6. Lieferbedingungen

6.1. Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden.

6.2. Wir sind berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.

6.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unseren Standort verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

6.4. Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Kosten für die Einlagerung termingerecht zur Verfügung gestellter Waren gehen zu Lasten des Käufers.

6.5. Bei Bestellungen auf Abruf behalten wir uns vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7. Versand- / Transportbedingungen

7.1. Wir sind in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung:

  • sind die Transportkosten nicht im Produktpreis enthalten und werden dem Käufer zusätzlich zum Produktpreis in Rechnung gestellt;
  • erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer Talbahnstation;
  • stellt der Käufer bei Camionsendungen den Ablad auf seine Kosten sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.

7.2. Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.

7.3. Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.

7.4. Es werden diejenigen Verpackungen eingesetzt, die sich in unserem Urteil zweckmässig erweisen.

7.5. Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.

7.6. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort mach deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder bei Spediteur schriftlich angebracht werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

Holt der Käufer die Ware in Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten in unserem Auftrag versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch unser Personal und Einrichtungen, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch unser Personal und Einrichtungen transportiert wurde, durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren

9.1. Es ist uns freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.

9.2. Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an anderen Forderungen gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 70 % des Produktpreises(exklusiv Steuern, Versandund Montagekosten) betragen.

9.3. Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskosten.

10. Prüfung / Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung

10.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb 8 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen(bezüglichTransportschäden siehe Ziff. 7.7). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

10.2. Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung unserer Gewährleistungs-(Garantie-)pflicht.

10.3. Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu lasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 10.1 als
vorhanden.

10.4. Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren Mängeln

Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie erkannt weder, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff. 12.Ersatz von Arbeitszeit, Lohn, Verdienstausfall, Frachtauslagen, usw. werden nicht akzeptiert.

12. Regiearbeiten

12.1. Für Arbeiten welche in der Offerte, Auftragsbetätigung nicht aufgeführt sind, die sich im Laufe der Ausführung erweisen kann die A-Z Montagen und Kaminbau AG offerieren. Regiearbeiten dürfen nur mit Absprache des Kunden ausführt werden.

13. Garantiefristen / Dauer und Beginn

13.1. Die Garantie dauert 24 Monate ab Liefertag. Bei verdeckten Mängel 60 Monate ab Liefertag. Nicht als verdeckte Mängel gelten solche, die der Käufer vor Ablauf der ordentlichen Garantiefrist hätte erkennen können.

13.2. Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Ziff. 13. Gelten wiederum die Basisgarantiefristen (ohne Verlängerung) gemäss Ziff. 12. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, welche keine Mängel aufweisen.

14. Garantieleistungen

14.1. Die Garantie erstreckt sich auf die in unseren Katalogen angegebenen Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.

14.2. Wir erfüllen unsere Garantieverpflichtung, indem wie nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos reparieren oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellen. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden( Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.

14.3. Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernehmen wir nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe durch uns die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.

14.4. Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn wir über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert werden (vgl. Ziff. 10. Und 11.).

14.5. Die Garantie erlischt, wenn Käufers oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

14.6. Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

15. Ausschluss der Garantie

15.1. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung unserer technischen über Projektierung, Montage Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer.

15.2. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen.

15.3. Ungleichemässige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinkten Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranz dar und sind keine Mängel.

15.4. Im weiteren sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Stoffe aller Art, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterialien aggressiv wirken können. Schäden, verursacht durch Temperatureinflüsse, die den vorgeschriebenen Einsatzbereich überschreiten.

16. Produkthaftpflicht

Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Beratung etc.) zu vertreten hat, kommen wir direkt für Schäden im Sinne des Produkthaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten direkt an uns verweisen.

17. Zahlungsbedingungen

17.1. Zahlungstermine richten sich nach den Offerten, bzw. Auftragsbestätigungen oder den Werkverträgen.

17.2. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung an Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.

17.3. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

17.4. Für verspätete Zahlungen wird ein banküblicher Verzugszins berechnet.

17.5. Es steht uns zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.

17.6. Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im voraus vereinbart.

18. Gerichtstand

18.1. Der Gerichtsstand für alles sich aus vertraglichen Beziehungen ergebenden Streitigkeiten
befindet sich in Altstätten.

Januar 2018